AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN

I. Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
2. Zustandekommen, Änderungen des Vertrages und Vertragsbestandteile
3. Preise und Zahlungsbedingungen
4. Lieferung und Lieferverzug
5. Vertragsdauer und Kündigung
6. Eigentumsvorbehalt
7. Geheimhaltungspflicht
8. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
9. Leistungen Dritter
10. Mitwirkungspflichten des Kunden
11. Urheber- und Nutzungsrechte
12. Software Schutzrechtsverletzungen
13. Gegenstand von Entwicklungsaufträgen; Entwicklungsergebnisse; Meilensteine; Change Request
14. Abnahme von Entwicklungsergebnissen
15. Eigentum und gewerbliche Schutzrechte an Unterlagen
16. Mängelansprüche des Kunden
17. Gewährleistung und Haftung
18. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
19. Schlussbestimmungen

II. Ergänzende Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Räumen und Events
1. Raumnutzung
2. Veranstaltungen
3. Stornierung von Events und Raumbuchungen

I. .ALLGEMEINER TEIL

1. GELTUNGSBEREICH

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte, welche zwischen der Digital.Fabrik GmbH (nachfolgend „Digital.Fabrik“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden.
  2. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Digital.Fabrik ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Digital.Fabrik in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag an ihn vorbehaltlos ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, haben in jedem Fall Vorrang. Für den Beweis des Inhalts einer Individualvereinbarung ist die schriftliche Bestätigung der Digital.Fabrik Voraussetzung.

2. ZUSTANDEKOMMEN, ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES UND VERTRAGSBESTANDTEILE

  1. Angebote von Digital.Fabrik sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Der Kunde kann an die Digital.Fabrik per E-Mail, Post oder mündlich eine Angebotsanfrage (nachfolgend „Angebotsanfrage“) stellen. Die Angebotsanfrage des Kunden ist kein Angebot. Die Digital.Fabrik unterbreitet dem Kunden sodann per E-Mail, Post oder mündlich ein Angebot (nachfolgend „Angebot“). Der Kunde kann das Angebot per E-Mail, Post, mündlich oder über die Buchhaltungssoftware “LexOffice” durch die integrierte Angebotsannahmefunktion annehmen. Bei Angebotsannahme durch den Kunden gilt die Auftragsbestätigung seitens Auftragnehmer als schriftliche Bestätigung, auch ohne Unterschrift, zur Auftragserteilung.
  3. Der Kunde hat sich über die Ware und ihre wesentlichen Eigenschaften informiert. Der Kunde trägt das Risiko, dass die bestellte Ware seinen Anforderungen entspricht und hat – falls erforderlich – den Rat von Fachleuten eingeholt.
  4. Vor Vertragsschluss getroffene mündliche Nebenabreden werden mit Abschluss eines Vertrags gegenstandslos, soweit sich aus ihnen nicht ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  5. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile und/oder des Leistungsumfangs bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Es gilt der im Vertrag vereinbarte Preis. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, ab Rechnungsstellung und Leistungserbringung ohne jeden Abzug sofort fällig. Die Digital.Fabrik ist jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
  2. Etwaige notwendige Fahrtkosten werden separat abgerechnet, der Abrechnungssatz beträgt 0,60 EUR pro gefahrenen Kilometer. Diese Abrechnung entfällt, wenn es im Angebot / Projekt anders vereinbart wurde.
  3. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Digital.Fabrik behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  4. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann Digital.Fabrik dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Digital.Fabrik verfügbar sein.
  5. Die Umsatzsteuer wird, zu dem zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatz, in Rechnung gestellt.
  6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Digital.Fabrik.
  8. Sollten sich, aufgrund von marktbedingten Preisschwankungen, Preiserhöhungen von mehr als 5 % zwischen Vertragsschluss und Lieferung ergeben, ist die Digital.Fabrik berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiter zu berechnen, sofern die Digital.Fabrik den Kunden über die Preissteigerung in Textform vor Lieferung oder Leistung informiert hat. Sollte die Preissteigerung 15 % überschreiten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und hat der Digital.Fabrik die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu entrichten.

4. LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG

  1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Digital.Fabrik überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
  2. Transportkosten trägt der Kunde.
  3. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Verkehrsmittel der Digital.Fabrik erfolgt.
  4. Die von der Digital.Fabrik in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Soweit eine Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den mit dem Transport beauftragten Dritten. 
  5. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  6. Soweit Veränderungen an der Ware nach Abschluss des Vertrags und diesbezüglicher Einigung zwischen der Digital.Fabrik und dem Kunden erfolgen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, über den sich der Kunde und die Digital.Fabrik verständigt haben.
  7. Die Einhaltung verbindlicher Liefertermine und Fristen setzt voraus, dass der Kunde der Digital.Fabrik alle erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellt, sonstige ihm obliegende Mitwirkungspflichten erfüllt und mit wesentlichen Vertragspflichten (insbesondere Zahlung) nicht in Verzug gerät. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Digital.Fabrik berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche der Digital.Fabrik bleiben unberührt.
  8. Falls Vorauskasse vor Lieferung oder eine Zahlung in Teilbeträgen zwischen dem Kunden und der Digital.Fabrik vereinbart ist, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend bis zur Zahlung fälliger Forderungen durch den Kunden. Ist eine konkrete Frist für die Erbringung von Mitwirkungsleistungen nicht vereinbart, beginnt eine Verlängerung der entsprechenden Lieferfrist mit der Anfrage durch die Digital.Fabrik nach entsprechender Mitwirkung. Die Digital.Fabrik kann, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, vom Kunden die Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachkommt.
  9. Falls die Digital.Fabrik ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgemäß einhalten kann, aufgrund nach Vertragsschluss eintretender höheren Gewalt (z.B. direkte oder indirekte Brandfolgen, Naturereignisse, Handlungen, Einschränkungen oder Unterlassungen, die auf eine inländische oder ausländische Regierungsbehörden zurückzuführen sind, Streiks, Arbeitskämpfe, allgemeine Materialknappheit am Markt, Unruhen, Transportverzögerungen) oder anderweitiger, nach Vertragsschluss eintretenden Ereignissen, die außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten liegen, ohne dass sie hieran ein Verschulden trifft, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Das Vorstehende gilt auch, falls entsprechende Umstände bei Vorlieferanten der Digital.Fabrik eintreten und ebenso, falls entsprechende Umstände während eines bereits bestehenden Verzugs der Digital.Fabrik eintreten. Sofern dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche Mitteilung, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf, der Digital.Fabrik gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung der Digital.Fabrik wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Digital.Fabrik zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  10. Die Voraussetzungen des Lieferverzugs bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei aber in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden vorauszugehen hat. Soweit sich die Lieferdaten oder Lieferfristen nach Maßgabe von Ziffern 4.3 bis 4.5 verlängern oder soweit die Digital.Fabrik von der Leistung nach § 326 BGB befreit ist, sind Schadenersatzansprüche des Kunden insoweit ausgeschlossen. Das Recht der Digital.Fabrik, Schadenersatz wegen Nichtleistung des Kunden oder weitergehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
  11. Die Digital.Fabrik ist zu Teillieferungen berechtigt.

5. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

  1. Ist im Einzelvertrag eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, beginnt und endet dieser am individuell vereinbarten Zeitpunkt. Eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit nicht möglich.
  2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 
  3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.
  4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Digital.Fabrik behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus den mit dem Kunden geschlossenen Verträgen und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen aus früheren und zukünftigen Rechtsgeschäften und für Saldoforderungen aus einem eventuell bestehenden Kontokorrentverhältnis.

7. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

Die Digital.Fabrik und der Kunde behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich. Die Digital.Fabrik verpflichtet sich, sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

8. LEISTUNGSUMFANG, PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag mit seinen Anlagen, in den jeweiligen Einzelvertrag einbezogener besonderer Geschäftsbedingungen und diesen AGB.
  2. Die Digital.Fabrik wird den Kunden in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.
  3. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachberechnung.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, der Digital.Fabrik die für die Leistungserbringung wesentlichen und benötigten Daten, Unterlagen, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Digital.Fabrik sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
  5. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die Digital.Fabrik kostenlos erbracht werden.

9. LEISTUNGEN DRITTER

  1. Die Digital.Fabrik ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden berechtigt, zur Ausführung aller Leistungen Dritte zu beauftragen. Von der Digital.Fabrik eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Digital.Fabrik.
  2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

10. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

  1. Der Kunde hat auf seine Kosten
    (a) vor Beginn von Leistungen auf den Flächen des Kunden eine qualifizierte Person zu benennen, die über die gesamte Dauer der Arbeiten als Ansprechpartner zur Verfügung steht sowie
    (b) die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Instandhaltungsleistungen notwendigen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Personal der Digital.Fabrik oder deren beauftragten in die vor Ort bestehenden Sicherheitsvorschriften einzuweisen, soweit diese zum Schutz des Personals der Digital.Fabrik oder von Gegenständen von Bedeutung sind. Dasselbe gilt bezüglich Bedienungsanleitungen und Warnhinweisen für Dritt-Geräte, die von der Instandhaltungsleistung betroffen sein können.
  2. Der Kunde ist zur technischen Hilfestellung verpflichtet, insbesondere
    (a) zur Bereitstellung jeglicher erforderlichen und geeigneten Hilfskräfte, in der für die zu erbringenden Arbeitsleistungen entsprechenden Anzahl und für die jeweils benötigte Zeit, wobei von der Digital.Fabrik keinerlei Haftung für die Hilfskräfte übernommen wird
    (b) zur Vornahme sämtlicher Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten, einschließlich der Beschaffung benötigter Baustoffe
    (c) zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B.Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial)
    (d) zur Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
    (e)  zur Bereitstellung benötigter, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Personals sowie die Bereitstellung von Parkplätzen auf dem Firmengelände, so nahe wie möglich dem Instandhaltungsgegenstand
    (f)  zum Transport der instand zu haltenden Teile vor Ort, zum Schutz der Arbeitsstelle als auch der Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie zum Reinigen der Arbeitsstelle
    (g)  zur Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Heizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) sowie Erste-Hilfe-Vorrichtungen für das Personal der Digital.Fabrik.

11. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

  1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Betrags für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die einfachen Nutzungsrechte an allen von Digital.Fabrik im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages.
  2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Digital.Fabrik.
  3. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
  4. Die Digital.Fabrik darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Digital.Fabrik und Kunde ausgeschlossen werden.
  5. Die Arbeiten von der Digital.Fabrik dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.
  6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Digital.Fabrik.
  7. Über den Umfang der Nutzung steht der Digital.Fabrik ein Auskunftsanspruch zu.

12. SOFTWARE SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

  1. Die Digital.Fabrik gewährleistet, dass die dem Kunden überlassene Software frei von Schutzrechten Dritter ist, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei.
  2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte durch die von der Digital.Fabrik erstellten Software gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde die Digital.Fabrik hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. Die Digital.Fabrik ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die Digital.Fabrik von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Kunde sie bei der Verteidigung in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen und ihr alle hierfür notwendigen Befugnisse einräumen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.
  3. Weist die Software bei Gefahrenübergang einen Rechtsmangel auf, verschafft die Digital.Fabrik dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software. Die Digital.Fabrik kann zur Mangelbehebung die betroffene Software alternativ auch modifizieren oder gegen gleichwertige Software (ganz oder teilweise) austauschen. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche des Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde eine von der Digital.Fabrik unentgeltlich zur Verfügung gestellte aktuellere Version der Software benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.
  4. Die Digital.Fabrik wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen dieser AGB von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit
    diese auf einem, von der Digital.Fabrik zu vertretenden Rechtsmangel an der vom Kunden vertragsgemäß genutzten Software beruhen.
  5. Die Digital.Fabrik haftet insbesondere nicht, wenn Ansprüche eines Dritten aufgrund vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen darauf beruhen, dass die Software vom Kunden geändert oder unter Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Einsatzbedingungen oder
    für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt wurde.

13. GEGENSTAND VON ENTWICKLUNGSAUFTRÄGEN; ENTWICKLUNGSERGEBNISSE; MEILENSTEINE; CHANGE REQUEST

  1. Gegenstand des Entwicklungsauftrags sind die technische Entwicklung und die konstruktive Umsetzung einer Produktidee bis hin zu einem Produktprototyp für den Kunden als Auftragsentwicklung durch die Digital.Fabrik, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart.
  2. Die Einzelheiten der von der Digital.Fabrik zu erbringenden Forschungsleistungen bzw. der zu erreichenden Entwicklungsergebnisse werden gemeinsam mit dem Kunden entwickelt und dokumentiert.
  3. Gegenstand und Umfang des Entwicklungsauftrags bestimmen sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung und ggf. darin genannten Dokumenten.
  4. Der Zeitplan für die Durchführung des Entwicklungsauftrags ist unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.
  5. Modelle und Prototypen, die zum Zweck der Validierung erstellt werden, werden dem Kunden nach Abschluss des Entwicklungsauftrags übergeben.
  6. Sofern der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags wünscht (Change Request), sind die hierfür anfallenden Mehrkosten gesondert zu vergüten. In diesem Fall führt die Digital.Fabrik nach Zustimmung durch den Kunden eine Tragweitenanalyse durch, mit der die Auswirkungen des Änderungswunsches ermittelt werden (insb. verlängerte Projektlaufzeit und Mehrkosten).
  7. Die Kosten für die Tragweitenanalyse des Change Requests werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  8. Auf der Basis der Tragweitenanalyse erstellt die Digital.Fabrik einen ergänzenden, freibleibenden Kostenvoranschlag über den Change Request, der dem Kunden in Textform zusenden. Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein ergänzendes Vertragsangebot, das die Digital.Fabrik binnen 10 Werktagen annehmen kann. Der Vertrag über die ergänzenden, vom Auftraggeber gewünschten Leistungen kommt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande.

14. ABNAHME VON ENTWICKLUNGSERGEBNISSEN

  1. Es wird eine förmliche Abnahme der Entwicklungsergebnisse nach Maßgabe der vereinbarten Abnahmekriterien durchgeführt. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von der Digital.Fabrik und vom Kunden zu unterzeichnen ist.
  2. Sobald die einzelnen Entwicklungsergebnisse abnahmereif sind, d.h. die Leistungen im Wesentlichen vollständig erbracht sind, teilt die Digital.Fabik dem Kunden die Abnahmereife in Textform mit und benennt einen zeitnahen Termin zur Abnahme (Abnahmeverlangen). Der Kunde ist berechtigt, der Digital.Fabrik im Verhinderungsfalle einen neuen Abnahmetermin zu benennen, der nicht später als eine Woche nach dem von der Digital.Fabik zur Abnahme benannten Termin liegen darf.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach dem Abnahmeverlangen, das vertragsgemäß erbrachte Entwicklungsergebnis abzunehmen, sofern die Abnahme nicht wegen der Beschaffenheit des Entwicklungsergebnisses ausgeschlossen ist.
  4. Nimmt der Kunde das Entwicklungsergebnis oder einen Teil des Entwicklungsergebnisses in Benutzung und kommt er dem Abnahmeverlangen der Digital.Fabik nicht nach, so gilt das Entwicklungsergebnis oder der Teil davon als abgenommen, soweit seit dem Abnahmeverlangen und der Aufnahme der Nutzung 28 Tage verstrichen sind. Die Digital.Fabrik ist verpflichtet, den Kunden mit dem Abnahmeverlangen auf die Folgen einer unberechtigten Nichtabnahme hinzuweisen.
  5. Bei wesentlichen Mängeln der Entwicklungsergebnisse kann der Kunde die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel verweigern. Die Digital.Fabrik ist in diesem Fall zur Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist berechtigt und verpflichtet.
  6. Sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen, hat der Kunde die förmliche Abnahme zu erklären, gegebenenfalls unter Auflistung etwaiger Mängel im Abnahmeprotokoll, die von der Digital.Fabrik binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen sind.
  7. Die Mängelbeseitigung kann in den Räumen des Kunden oder der Digital.Fabrik erfolgen. Der Kunde ist auf Verlangen zur Herausgabe der Produkte und bei der Mitwirkung zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Verweigert der Kunde die Zusammenarbeit oder gibt der Kunde das Produkt nicht nach angemessener Frist heraus, so ist die Digital.Fabrik berechtigt, die volle Leistung in Rechnung zu stellen.

15. EIGENTUM UND GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE AN UNTERLAGEN

  1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Digital.Fabrik angefertigt werden, verbleiben bei Digital.Fabrik. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Digital.Fabrik schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Betrags die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
  2. An den Kunden überlassene Unterlagen, wie Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstigen Produktbeschreibungen, behält sich die Digital.Fabrik sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor, unabhängig davon, ob schriftlich oder mündlich übermittelt sowie unabhängig davon, ob in elektronischer Form oder physisch übergeben.
  3. Eine Vervielfältigung oder Zugänglichmachung der in Ziffer 15.2 genannten Unterlagen an Dritte ist ausschließlich mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Digital.Fabrik zulässig. Der Kunde darf die Unterlagen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen und hat sie auf Verlangen, einschließlich der Vervielfältigungen, an die Digital.Fabrik zurückzugeben, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen oder sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

16. MÄNGELANSPRÜCHE DES KUNDEN

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderslautendes bestimmt bzw. vereinbart ist.
  2. Die Digital.Fabrik übernimmt die Gewähr dafür, dass die dem Kunden überlassenen werkvertraglichen Arbeitsergebnisse der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Sofern die Digital.Fabrik Leistungen nach Vorgaben und Spezifikationen des Kunden vornimmt oder Komponenten Dritter oder des Kunden selbst auf dessen Wunsch in eigene Entwicklungen oder bereits vorhandene Systeme integriert, übernimmt die Digital.Fabrik keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten sowie die Folgen der Umsetzung der Kundenvorgaben.
  3. Soweit es sich bei der Ware nicht um eine Werkleistung handelt, für die gesonderte, zwischen dem Kunden und der Digital.Fabrik vereinbarte Regelungen gelten, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Digital.Fabrik für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Dem Kunden obliegt die volle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen. Dies beinhaltet insbesondere den Nachweis eines Mangels, seines Vorliegens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs sowie seiner fristgerechten Mitteilung gegenüber der Digital.Fabrik. Bei Lieferung von Software leistet die Digital.Fabrik keine Gewähr dafür, dass die Software mit der Datenumgebung – insbesondere der vom Kunden eingesetzten Hardware sowie der Software Dritter – kompatibel ist, soweit die Digital.Fabrik nicht auch diese entsprechende Software Dritter mitliefert.
  5. Die Digital.Fabrik ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die jeweils fällige Vergütung leistet. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Anteil der Vergütung einzubehalten.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, der Digital.Fabrik die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen und ihr insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder, soweit dies angesichts der Ware untunlich ist, ihr Zugang zu der Ware zu ermöglichen. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Digital.Fabrik dem Kunden zunächst zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, der Digital.Fabrik die mangelhafte Sache zurückzugeben; sie wird ihr Eigentum.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die Digital.Fabrik, wenn ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, ist die Digital.Fabrik berechtigt, dem Kunden die hieraus entstandenen Kosten auf Grundlage einer Zeitvergütung nach Maßgabe ihrer jeweils gültigen Preise, in Rechnung zu stellen. Mehrkosten, die ausschließlich dadurch entstehen, dass der Kunde die Ware an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht hat, oder eine Beseitigung des Mangels außerhalb der normalen Arbeitszeit oder durch Eilentsendung der Mitarbeiter der Digital.Fabrik wünscht, trägt der Kunde auch bei Vorliegen eines Mangels.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, jeglichen Anweisungen und Hinweisen der im Lieferumfang der Ware enthaltenen Bedienungsanleitungen und Benutzerhandbüchern bei Einsatz und Gebrauch der Sache sowie deren Wartung Folge zu leisten. Eine Nichtbefolgung kann zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche führen, sollte der Mangel ausschließlich auf eine derartige Nichtbefolgung zurückzuführen sein.
  9. Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt (mindestens 2 Versuche je ordnungsgemäß gerügten Mangel), kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Leistungen können auch mehr als 2 Nachbesserungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Arbeitsergebnisse von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht.

17. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

  1. Unsere Haftung, wenn nicht anders gesetzlich geregelt, ist auf die Deckungssummen aus der betrieblichen Haftpflichtversicherung der Digital.Fabrik beschränkt.
  2. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Digital.Fabrik erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und/oder des Urheberrechts verstoßen. Die Digital.Fabrik ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.
  3. Die Digital.Fabrik haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
  4. Die Digital.Fabrik haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
  5. Auf Schadensersatz haftet die Digital.Fabrik – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nicht als grobe Fahrlässigkeit sind Schäden einzustufen, die durch Computerausfälle oder Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versendung oder durch Viren verursacht worden sind.
  6. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt, begrenzt auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, der regelmäßig das Doppelte des Rechnungsbetrages der betreffenden Leistung nicht überschreitet, maximal aber auf € 10.000,00.
  7. Der Ausschluss und/oder die Begrenzung der Haftung gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  8. Die Haftungsbeschränkungen nach §17.1. und §17.2. gelten nicht, soweit die Digital.Fabrik einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Kunde Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz hat.
  9. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt und für den Fall technischer Schwierigkeiten außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der Digital.Fabrik.
  10. Soweit die Haftung der Digital.Fabrik ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Digital.Fabrik.

18. GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche, sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Digital.Fabrik. Die Digital.Fabrik ist jedoch in allen Fällen berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollte eine Regelung dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Bamberg, November 2023

Digital.Fabrik GmbH
An der Spinnerei 3
96047 Bamberg

II. ERGÄNZENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUR VERMIETUNG VON RÄUMEN UND EVENTS

Dieses Dokument ergänzt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Digital.Fabrik.

1. RAUMNUTZUNG

  1. Digital.Fabrik stellt dem Kunden Räume und Utensilien für deren Nutzung zeitlich beschränkt zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt ausschließlich zum vereinbarten Nutzungszweck.
  2. Video, Audio oder Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten dürfen nur nach Absprache mit der Digital.Fabrik veröffentlicht werden.
  3. Die Räumlichkeiten und Utensilien werden vom Kunden pfleglich behandelt und bei Verlassen deren Ursprungszustand wiederhergestellt.
  4. Für die Nutzung der Räumlichkeiten akzeptiert der Kunde die dafür vorgesehene Preisliste.
  5. Der Kunde haftet für alle von ihm verursachten Schäden an der Infrastruktur und verpflichtet sich, deren Reparatur in voller Höhe zu übernehmen, auch wenn Dritte zur Klärung bestellt werden.

2. VERANSTALTUNGEN

  1. Die Digital.Fabrik tritt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Kunde übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann.
  2. Die Digital.Fabrik behält sich vor, für gebuchte Veranstaltungen im Einzelfall Teilnahmebedingungen aufzustellen und die Zulassung eines Teilnehmers von einer ausdrücklichen Einverständniserklärung mit solchen Teilnahmebedingungen abhängig zu machen.
  3. Um die Veranstaltung angemessen koordinieren zu können, meldet der Kunde der Digital.Fabrik die verbindliche Teilnehmerzahl bis spätestens 5 Werktage vor dem Event.

3. STORNIERUNG VON EVENTS UND RAUMBUCHUNGEN

  1. Bei Stornierungen von Events und Anmietungen von Eventflächen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändert, ersetzt der Kunde Digital.Fabrik alle dadurch anfallenden Kosten und stellt Digital.Fabrik von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.
  2. Berechnungsgrundlage der Stornogebühren ist der Netto-Angebotspreis unter Anrechnung von Rabattierungen oder Sonderabsprachen
  3. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform.
  4. Bei Stornierung eines Events oder einer angemieteter Fläche verpflichtet sich der Kunde, entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der vereinbarten Brutto-Zusatzkosten als Entschädigung zu zahlen:

    – nach Vertragsabschluss = 10%
    – 12 bis 8 Wochen vor Eventbeginn / Flächennutzung  = 25%
    – 8 bis 4 Wochen vor Eventbeginn / Flächennutzung  = 50%
    – 4 bis 2 Wochen vor Eventbeginn / Flächennutzung = 75%
    – ab 2 Wochen vor Eventbeginn / Flächennutzung = 100%